Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer Wird Betriebsvermögen per Schenkung oder im Erbfall übertragen, werden Steuerbefreiungen nicht gewährt, falls das Verwaltungsvermögen (dazu gehören beispielsweise an Dritte vermietete Grundstücke oder Wertpapiere) 90 % des Unternehmensvermögens ausmachen. Dabei ist der Bruttowert des Verwaltungsvermögens heranzuziehen. Das FG Münster (Urteil vom 3.6.2019, Az. 3 V 3697/18) hat entschieden, dass die „Fallbeilregel“ nicht rechtmäßig sei und gewährte einem Betroffenen die Aussetzung der Vollziehung. Das Gericht beanstandete unter anderem, dass die 90 % ohne Abzug von etwaigen Schulden herangezogen werden dürfen. Diese Regelung führe zu einem „wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Ergebnis“.