Pauschalpreisvereinbarung: Wer mehr möchte, muss mehr bezahlen

Werden bei Werkverträgen (§§ 631, 632 BGB) Pauschalpreise vereinbart, bleiben diese so lange gültig, wie sich der Leistungsumfang nicht ändert. Verlangt der Besteller aber neben den ursprünglich vereinbarten Modernisierungsmaßnahmen…