Gemischter Wohnungskauf

Gemischter Wohnungskauf Wer Mieteinkünfte versteuert, möchte auch seine Kreditzinsen abziehen. Bei gemischt genutzten Objekten entsteht nicht selten Streit über die Berücksichtigung des Eigenkapitals und damit über die Höhe der abzugsfähigen Schuldzinsen. Die Finanzverwaltung fordert, dass das Eigenkapital der privaten Eigennutzung direkt zugeordnet wird. Das bestätigt der BFH in einer aktuellen Entscheidung vom 12.3.2019 (Az. IX R 2/18) wie folgt: Eine gesonderte Zurechnung von Darlehen zu den Anschaffungskosten des fremdvermieteten Teils eines erworbenen und im Übrigen eigengenutzten Gebäudes scheide aus, wenn der gesamte Kaufpreis von einem Girokonto an die Veräußerer des erworbenen Gebäudes überwiesen werde und sich auf diesem Konto Eigen- und Fremdmittel vermischt haben. Die Aufhebung eines Darlehensvertrags mit Wirkung für die Zukunft könne dies nicht rückwirkend heilen.