Zweckentfremdung

Zweckentfremdung Das Land Berlin darf eine Genehmigung nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) für den Abriss von Mietwohnungen nicht mit der Begründung verweigern, der Neubau überschreite eine Nettokaltmiete von 7,92 €/m². Das hat das Verwaltungsgericht Berlin (Az. 6 K 452/18) entschieden. Der Eigentümer wollte ein Mietshaus abreißen und dafür ein neues Gebäude mit der doppelten Anzahl von Wohnungen errichten. Die Verweigerung der Abrissgenehmigung war in diesem Fall rechtswidrig. Das Zweckentfremdungsverbot schütze Wohnraum nicht um seiner selbst willen. Es diene auch nicht dem Schutz der Mieter. Es soll nur den Wohnraumbestand vor Nutzungen zu anderen als Wohnzwecken bewahren und hierdurch die Wohnraumversorgung sichern, sagen die Richter.