Balkonvergrößerung

Balkonvergrößerung Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 14.2.2019 (Az. 34 S 5/19) entschieden, eine Mieterhöhung wegen einer Modernisierung sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Vermieter den Balkon von ca. 2,44 m² auf ca. 4,83 m² vergrößert und sich dadurch die Gesamtwohnfläche geringfügig vergrößert habe. Die minimale Vergrößerung (hier: in Höhe von 1 %) der Fläche führe nicht zu einer „nachhaltigen Steigerung des Gebrauchswerts“. Hinweis: Die größere Nutzfläche beim Balkon wurde als Außenfläche nur mit 25 % berücksichtigt. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte die Flächenvergrößerung mindestens 5 % betragen.