Teppichboden
Teppichboden Immer wieder kommt es zwischen Mietern und Vermietern zum Streit über den Austausch des angeblich abgenutzten und erneuerungsbedürftigen Bodenbelags der Mietsache. In einem vom LG Berlin (Urteil vom 7.3.2018, Az. 64 S 184/17) entschiedenen Fall hatten die Mieter die Erneuerung des mindestens 18 Jahre alten Teppichbodens gefordert. Nachdem der Vermieter untätig blieb, setzten die Mieter ihren Vermieter in Verzug und ließen auf eigene Kosten einen neuen Teppichboden in den Wohnräumen verlegen. Zu Recht, wie das Gericht zugunsten der Kläger entschied. Ein Austausch des mitvermieteten Teppichbodens könne verlangt werden, sofern dieser abgewohnt sei. Bei einem Teppichboden sei von einer maximalen Lebensdauer von zehn Jahren auszugehen. Bei der Teppichbodenqualität des neuen Teppichs sei zu berücksichtigen, dass ein Abzug „neu für alt“ nicht in Betracht komme, da es sich hier nicht um einen Schadensersatz-, sondern Erfüllungsanspruch handelt, so die Richter.
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