Besenrein
Besenrein Eine AGB-Klausel in einem Mietvertrag, wonach die Reinigung der Wohnung nach Auszug des Mieters von einer beauftragten Reinigungsfirma durchzuführen ist, deren Kosten der Mieter zu tragen habe, ist nach einer Entscheidung des AG Hamburg-Blankenese (Urteil vom 12.6.2019, Az. 531 C 60/17) unwirksam. Sie benachteilige den Mieter nach Ansicht des Gerichts unzumutbar, denn die kostengünstige Selbstreinigung durch den Mieter werde damit ausgeschlossen. Die geschuldete Rückgabe einer besenreinen Wohnung beinhalte auch lediglich die Beseitigung von groben Verschmutzungen. Schmutzige Fenster/Fensterrahmen seien daher vom Vermieter hinzunehmen.
Dokumenten-Abruf für Abonnenten
Als Abonnent erhalten Sie nicht nur geldwerte Tipps. Feste Bestandteile der Ausgabe sind auch aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen, Gutachten und weitere Unterlagen, die wir eigens für Sie zusammenstellen. Sie können diesen Leser-Service hier online abrufen.
Nutzen Sie unser Archiv!
Lesen Sie Ausgaben und Beilagen aller Jahrgänge als PDF oder HTML-Brief!