Besenrein

Besenrein Eine AGB-Klausel in einem Mietvertrag, wonach die Reinigung der Wohnung nach Auszug des Mieters von einer beauftragten Reinigungsfirma durchzuführen ist, deren Kosten der Mieter zu tragen habe, ist nach einer Entscheidung des AG Hamburg-Blankenese (Urteil vom 12.6.2019, Az. 531 C 60/17) unwirksam. Sie benachteilige den Mieter nach Ansicht des Gerichts unzumutbar, denn die kostengünstige Selbstreinigung durch den Mieter werde damit ausgeschlossen. Die geschuldete Rückgabe einer besenreinen Wohnung beinhalte auch lediglich die Beseitigung von groben Verschmutzungen. Schmutzige Fenster/Fensterrahmen seien daher vom Vermieter hinzunehmen.