Tiefgaragenstellplatz
Tiefgaragenstellplatz Hat ein Käufer eine Eigentumswohnung erworben, und dabei auch rund 20.000 € für einen Tiefgaragenstellplatz bezahlt, kann er verlangen, einen Teil davon (hier: 2/3) des Kaufpreises erstattet zu bekommen, sofern der Stellplatz zu eng ist, um vorwärts einparken zu können. Diese Entscheidung hat das OLG Braunschweig (Urteil vom 21.1.2019, Az. 8 U 62/18) zu Gunsten des Käufers gefällt. Der Stellplatz misst an der engsten Stelle nur zweieinhalb Meter und ist damit zu schmal zum mühelosen Einparken für heutige Pkw. Angesichts der Gesamtumstände der Wohnung, wie etwa Preis und Lage, gehöre es dazu, dass „ein Durchschnittsfahrer den Abstellplatz zumindest mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug in zumutbarer Weise nutzen kann“.
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