Überwachungskamera

Überwachungskamera Laut AG München (Urteil vom 28.2.2019, Az. 484 C 18186/18) verletzt eine Überwachungskamera („Wildcam“) auf einem Balkon eines Mehrfamilienhauses die Persönlichkeitsrechte anderer Anwohner und muss abgebaut werden, falls allein die Möglichkeit besteht, dass ein Nachbar damit erfasst wird. Das Argument des Wohnungseigentümers, die von ihm installierte Kamera löse nur aus, wenn sich „etwas in drei Metern Distanz“ bewege und die Entfernung zum Gemeinschaftsgarten betrüge 15 Meter, zog bei Gericht ebenso wenig wie die Tatsache, dass im Erdgeschoss bereits zweimal eingebrochen worden war.