Modernisierung

Modernisierung Auch wenn die im Rahmen einer Modernisierungsmaßnahme eingebauten neuen Fenster höherwertiger als die alten Fenster sind, kann der Mieter verlangen, dass ein vor der Umbaumaßnahme vorhandenes Außenrollo wieder angebracht wird, sagt das AG München (Urteil vom 22.3.2019, Az. 473 C 22571/18). Die Maßnahme dürfe nicht dazu führen, dass sich der bei Abschluss des Mietvertrages vorhandene „vertragsgemäße Zustand“ derart ändere. Die Tatsache, dass nach den Arbeiten „jeder, der größer als 1,70 Meter ist, in die Wohnung gucken kann“, müsse der Mieter nicht hinnehmen. Er könne auf die Anbringung des Rollos außen bestehen.