Spion in der Wohnungstüre
Für das AG Meißen geht Sicherheit vor. Der Amtsrichter bestätigt einem Mieter in einem Urteil mit dem Az. 112 C 353/17, er sei berechtigt gewesen, einen Türspion in die Eingangstür seiner Wohnung einbauen zu lassen, ohne dafür eine Genehmigung des Wohnungseigentümers einholen zu müssen. Allerdings brauche der Vermieter den Spion nur bis zum Ende des Mietverhältnisses dulden. Dann müsse der Mieter den ursprünglichen Zustand der Eingangstür wiederherstellen – und notfalls auch das Türblatt auswechseln.
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