Telefonanschluss

Telefonanschluss Ist eine Mietwohnung mit einer sichtbaren Telefonanschlussdose ausgestattet, so hat der Vermieter eine Instandhaltungspflicht nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Telefonleitung vom Hausanschluss bis zur Wohnung des Mieters. Es sei nicht Aufgabe des Mieters, eine defekte Telefonleitung zu reparieren. Dies hat der BGH (Urteil vom 5.12.2018, Az. VIII ZR 17/18) entschieden. Der Mieter ist nach Ansicht des BGH nicht dazu verpflichtet, die Telefonleitung instandzuhalten. Dies würde im Übrigen dem Interesse des Vermieters widersprechen. Denn in einem Mehrfamilienhaus müsse dann jeder Mieter Arbeiten zur Verbindung der in seiner Wohnung befindlichen Telefonanschlussdose mit dem Hausanschluss im Keller durchführen oder durchführen lassen, was mit der Gefahr uneinheitlicher und nicht aufeinander abgestimmter Leitungsverläufe verbunden wäre.