Mietpreisbremse

Mietpreisbremse Die vom LG Stuttgart (Urteil vom 13.3.2019, Az. 13 S 181/18 ii 06/19-07) für unwirksam erklärte Mietpreisbremse in Baden-Württemberg ist von der Landesregierung nachgebessert worden. Sofort nach dem Urteil hatte das Ministerium die erforderliche Begründung veröffentlicht. Das hat aber keinen Einfluss mehr auf den vom Gericht entschiedenen Fall. Der Mieter kann sich damit nicht auf die dortige Mietpreisbegrenzungsverordnung berufen. Die 13. Zivilkammer hatte bemängelt, dass ohne die Begründung nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Mietpreisbremse in einem bestimmten Gebiet gelten solle. Die Kammer hat keine Revision zuglassen. Hiergegen kann aber noch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.