Grundsteuer
Grundsteuer Städte und Kommunen haben einen weiten Spielraum, die Höhe der Grundsteuer festzusetzen. Das hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Az. 4 A 612/17) der Stadt Flensburg bestätigt. Eine Erhöhung des Hebesatzes von 480 % auf 690 % überschreite nicht die maßgeblichen rechtlichen Grenzen des Haushaltsrechts, so die Richter. Das gelte jedenfalls dann, wenn ein durchschnittlicher Steuerzahler durch die Erhöhung nicht „übermäßig belastet“ und nicht „erdrosselt“ werde. Eine Erdrosselungswirkung würde bedeuten, dass es sich nicht mehr lohnt, das Grundstück zu halten. Das war hier bei einer durchschnittlichen Erhöhung von etwas mehr als 200 € im Jahr aber nicht der Fall. 14.000 Bürger, die gegen die Bescheide Widersprüche eingelegt hatten, können diese jetzt in die Tonne kloppen.
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