Minijob per Haushaltsscheck
Minijob per Haushaltsscheck Schließen sich mehrere pflegebedürftige Menschen in einer Wohngruppe zu einer BGB-Gesellschaft zusammen, so kann diese eine Reinigungshilfe als Minijobberin im Rahmen des – eigentlich nur für Privathaushalte vorgesehenen – Haushaltsscheck-Verfahrens beschäftigen und bei der Minijobzentrale anmelden. Die Zentrale kann nicht entgegenhalten, es handele sich um eine gewerbliche Anstellung, für die das Haushaltsscheck-Verfahren nicht vorgesehen sei und für die die Sozialversicherungsabgaben höher seien (hier wären es rund 100 € pro Monat gewesen), sagt das Sozialgericht Düsseldorf (Az. S 4 KN 349/16). Betätigt die Wohngruppe sich nicht wirtschaftlich mit Gewinnerzielungsabsicht und handelt es sich für jeden einzelnen bei dieser Wohngruppe um seinen privaten Haushalt, so kann die Reinigungskraft wie eine private Minijobberin angemeldet werden, die in einem Ein-Familien-Haushalt arbeitet.
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