Grundsteuer auch ohne „Briefkasten“

Grundsteuer auch ohne „Briefkasten“ Ob eine Wohnung eine Klingel, einen Briefkasten, einen Telefon-, Fernseh- oder Internetanschluss hat, ist nicht maßgeblich für die Grundsteuerpflicht. Entscheidend sind die individuellen subjektiven Wünsche und Bedürfnisse der Bewohner. Buchen Gäste in einer Ferienanlage eines gemeinnützigen Vereins ein Ferienhaus, das über eine Küche, Bad oder Dusche und Toiletten verfügt und nicht kleiner als 25 m² und beheizbar ist, handelt es sich nach einer Entscheidung des FG Münster (Urteil vom 26.7.2018, Az. 3 K 233/18) um eine grundsteuerpflichtige Wohnung (hier wurden die Objekte zumindest für einen längeren Zeitraum von Flüchtlingen ganzjährig genutzt).