Handwerkerleistungen
Wer in seinem Privathaushalt Handwerkerleistungen durchführen lässt, kann 20 % des Rechnungsbetrags von seiner Steuerschuld abziehen – maximal 1.200 € pro Kalenderjahr. Das gilt jedoch nicht, wenn der frisch gebackene Hausbesitzer für seinen Neubau solche Leistungen in Anspruch nimmt. Dieser Ausschluss gilt auch für „Restarbeiten“ , die einige Monate nach Einzug in das Haus durchgeführt werden (FG Berlin-Brandenburg, Az. 6 K 6199/16). Das letzte Wort hat aber der BFH, bei dem der Musterprozess unter dem Az. VI R 53/17 anhängig ist. Gleichgelagerte Streitfälle sollten Sie daher per Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offenhalten.
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