Aus der Praxis: Erhebliche Pflichtverletzung bei unpünktlicher Mietzahlung
In jedem Mietvertrag ist klar geregelt, wann die Miete fällig ist. Bei fortgesetzter unpünktlicher Mietzahlung riskiert der Mieter eine ordentliche Kündigung — und zwar ohne weitere Abmahnung. Nach § 573 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB kann der Vermieter das Vertragsverhältnis kündigen, „wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung ...
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