Verkehrsordnungswidrigkeit
Kosten für einen selbst erbrachten Unschuldsbeweis sind erstattungsfähig. Wer einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird und mit Hilfe eines selbst in Auftrag gegebenen Privatgutachtens seine Unschuld beweist, hat Anspruch auf Erstattung der entstandenen Gutachterkosten, soweit diese nicht unverhältnismäßig sind (LG Chemnitz, Az. 2 Qs 241/18).
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