Vereinsrecht
Auch online dürfen sich Mitglieder versammeln. Ein Verein hat das Recht, per Satzungsänderung zu beschließen, dass die Mitgliederversammlungen künftig „real oder virtuell im Onlineverfahren in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum“ stattfinden können. Wird sichergestellt, dass externe Nicht-Mitglieder nicht in die Chat-Rooms gelangen können und gibt es vereinsrechtlich keine „Pflicht, tatsächlich räumlich zusammenkommen zu müssen“ , so darf diese moderne, virtuelle Art der Mitgliederzusammenkunft angeboten werden (OLG Hamm, Az. 27 W 106/11)
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