Mietrecht
Mietrecht Ein Mieter hat grundsätzlich Anspruch darauf, die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung bei seinem Vermieter einzusehen. Das muss der Mieter auch nicht näher begründen. Erhält der Mieter ohne sein Einverständnis lediglich Belegkopien zugeschickt, muss er das im Grunde nicht akzeptieren. Er muss für eine Ablehnung dieser Kopien jedenfalls nicht den Beweis bringen, dass sie gefälscht oder manipuliert worden seien. Allerdings können in Einzelfällen auch Kopien ausreichen. Dazu ist laut Bundesgerichtshof jeder Fall separat zu betrachten und zu beurteilen (BGH, Az. III ZR 66/20).
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