Unfallversicherung

Unfallversicherung Prallt ein Arbeitnehmer einer GmbH bei einem Fußballspiel im Rahmen eines Turniers mit einem Gegenspieler zusammen und wurde die Veranstaltung per Aushang vom „Gesundheitsmanagement“ des Arbeitgebers „für alle fußballinteressierten Mitarbeiter“ bekannt gemacht, so kann eine aus dem Zusammenprall resultierende Verletzung trotzdem nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden. Nehmen an dem Wettbewerb nur knapp 60 bis 70 Beschäftigte (von rund 1.600, die in der GmbH arbeiten) teil, so handelt es sich weder um „versicherten Betriebssport“ noch um eine „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“. Die Teilnahme war nur für eine bestimmte Gruppe der Beschäftigten interessant und stand deswegen nicht allen Betriebsangehörigen oder wenigstens allen Angehörigen einer abgrenzbaren Abteilung offen (BSG, Az. B 2 U 8/20 R).