Hinzuschätzung

Hinzuschätzung Stellt die Prüferin im Rahmen einer Steuerprüfung bei einem Selbstständigen fest, dass zwar ein Steuerberater die fiskalischen Angelegenheiten des Unternehmers erledigt hat (unter anderem hatte er die Einnahmen-Überschussrechnungen erstellt), jedoch eine Software im Betrieb zum Schreiben der Rechnungen eingesetzt wurde, die Löschungen oder Änderungen einzelner Rechnungen ermöglicht habe, ohne dies zu dokumentieren, so rechtfertigt dies noch keine Hinzuschätzung (konkret war z. B. eine Rechnungsnummer zweimal vergeben und per Hand geändert worden). Die Prüferin meinte, damit sei eine „Unverlierbarkeit“ der Rechnungen beziehungsweise Daten nicht gewährleistet und es liege ein „erheblicher formeller Mangel der Aufzeichnungen“ vor. Das Niedersächsische FG (AZ. 11 K 87/20) sah das anders: Die Finanzbehörde dürfe die Besteuerungsgrundlage nur schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann.