Anspruch auf rechtliches Gehör

Anspruch auf rechtliches Gehör In einem Steuerprozess haben alle Beteiligten ein Recht auf rechtliches Gehör. Demnach haben alle Anspruch darauf, sich vor Erlass einer Entscheidung zu äußern sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten. Darauf dürfe nur verzichtet werden, so der Bundesfinanzhof, wenn „das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder untauglich ist.“ Allein die Begründung, dass das Ergebnis der Beweiserhebung „die Überzeugung des Gerichts nicht ändern werde“, ist eine „gegen die Sachaufklärung verstoßende vorweggenommene Beweiswürdigung“ (BFH, Az. IX B 10/21).