Einkünfteerzielungsabsicht

Einkünfteerzielungsabsicht Der Bundesfinanzhof hat entschieden, bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmobilien bezogenen Vermietungstätigkeit sei „typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist“. Das gilt nicht für Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (Gewerbeimmobilien). Bei gewerblichen Immobilien muss der jeweilige Einzelfall mit der Frage geprüft werden „Beabsichtigt der Vermieter es wirklich, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen?“ (BFH, Az. IX B 18/21).