Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Kündigung bei noch nicht beantragter Schwerbehinderung

Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Kündigung bei noch nicht beantragter Schwerbehinderung Erleidet ein Hausmeister einer städtischen Grundschule einen Schlaganfall und kündigt die Stadt den mit dem Arbeitgeber des Mannes geschlossenen 'Vertrag über eine Personalgestellung mit Hausmeisterleistungen' drei Tage danach, so wird der Arbeitnehmer „benachteiligt“, wenn auch sein Arbeitgeber ihm knapp sechs Wochen nach dem Schlaganfall kündigt. (Die Kündigungsschutzklage endete zwischen den beiden per Vergleich.) Allerdings hat der Mann keinen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung wegen einer Benachteiligung „wegen einer Schwerbehinderung“. Der Arbeitgeber durfte ohne Zustimmung des Integrationsamtes kündigen, falls zum Kündigungszeitpunkt der Antrag auf Schwerbehinderung noch nicht gestellt war. Lagen da noch keine Hinweise vor, dass von einer „offenkundigen Schwerbehinderung“ auszugehen sein wird, so ist der Hausmeister nicht „wegen“ einer Behinderung benachteiligt worden (BAG, Az. 8 AZR 191/21).