Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — E-Mail vom Chef

Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — E-Mail vom Chef Die Versand-Beweislast liegt beim Absender. Behauptet ein Arbeitnehmer, die elektronische Post des Arbeitgebers sei bei ihm nicht oder erst nach Ablauf einer Frist eingegangen, trifft jenen die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Sein Einwand, er habe nach dem Versand der Nachricht keine Meldung über deren Unzustellbarkeit erhalten, ist nicht ausreichend. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des LAG Köln (Az. 4 Sa 315/21) hervor. Es war gerichtlich zu klären, ob durch eine E-Mail eine vertragliche Frist eingehalten wurde. Das Gericht urteilte, mit der Absendung der E-Mail werde kein Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger begründet. Das Risiko, dass eine Nachricht nicht ankommt, könne dem Empfänger nicht auferlegt werden. In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sollte daher beim Versand einer E-Mail an eine private Mailadresse des Arbeitnehmers der Eingang beim Empfänger immer (telefonisch) erfragt werden oder ein zusätzlicher Versand per Post erfolgen.