Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Lohnansprüche aus der Zeit vor der Insolvenz
Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Lohnansprüche aus der Zeit vor der Insolvenz GmbH-Geschäftsführer haften nicht bei insolvenzbedingtem Lohnausfall (Landesarbeitsgericht Thüringen, Az. 4 Sa 223/19). Der konkrete Fall: Ein Arbeitnehmer klagte vor dem Arbeitsgericht Gera auf Schadenersatz in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns für 22 Arbeitstage im Juni 2017. Da der Arbeitgeber, eine GmbH, kurz vor der Insolvenz stand, war sie ihrer Zahlungspflicht gemäß § 273 Abs. 1 i. V. m. § 615 Satz 1 BGB nicht nachgekommen. Der Arbeitnehmer verlangte, dass die GmbH-Geschäftsführer persönlich nach § 823 Abs. 2 BGB haften, da nach seiner Ansicht diese ihre Mindestlohnzahlungspflicht gemäß § 20 in Verb. mit § 1 und in Verb. mit § 21 Abs. 1 Nr. 9 Mindestlohngesetz verletzt hätten. In einer aktuellen Entscheidung schloss sich das Landesarbeitsgericht Thüringen in einem Urteil (Az. 4 Sa 223/19) dem AG an und wies ebenfalls die Klage ab. Derzeit liegt der Fall beim Bundesarbeitsgericht.
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