Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Feiertagszuschlag

Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Feiertagszuschlag Auch ein nur angekratzter Feiertag bringt den vollen Zuschlag. Ein LKW-Verlader in einem Logistikunternehmen, der auch in Nachtschicht arbeitet, die um 3:30 Uhr endet, kann für eine solche Schicht den vollen Feiertagszuschlag verlangen, wenn der Feierabend in einem Feiertag mündet. Das gelte, obwohl der Feiertag lediglich dreieinhalb Stunden alt war. Das Bundesarbeitsgericht: „Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, so steht nach dem Arbeitszeitgesetz ein Ersatzruhetag zu. Der muss komplett arbeitsfrei sein. Die Feiertagsruhe ist besonders geschützt. Sie wird durch jede Art von Beschäftigung gestört, auch wenn der Arbeitnehmer am Feiertag nur für einen kurzen Zeitraum gearbeitet hat.“ (BAG, Az. 10 AZR 641/19).