Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht

Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht Kündigung: Teilnahme an wildem Streik kann die Papiere bringen. Nehmen Fahrradkurierfahrerinnen und -fahrer an einem sogenannten wilden Streik teil, also an einer nicht von einer Gewerkschaft organisierten Arbeitsniederlegung, so darf ihnen der Arbeitgeber kündigen. Ist der Streik von Mitarbeitern selbst organisiert worden, so stellt die Teilnahme daran eine „unzulässige Rechtsausübung“ dar (ArG Berlin, Az. 20 Ca 10257/21 u. a.).