Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Kündigung via WhatsApp
Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Kündigung via WhatsApp Kündigen Sie einem Angestellten fristlos den Job, weil er betrunken zur Arbeit erschienen ist, so ist die Entlassung nicht rechtskräftig, falls Sie dem Beschäftigten das unterschriebene Kündigungsschreiben abfotografiert via WhatsApp zusenden. Damit ist die erforderliche Schriftform nicht gewahrt, weil das Schriftformerfordernis erst dann erfüllt ist, wenn das Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wurde. Diese Urkunde muss dem Empfänger dann entsprechend zugehen. Auch das Argument des Arbeitgebers, der Beschäftigte habe seine aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt, sodass er die Kündigung nicht per Post habe zustellen können, zog nicht. Der Arbeitgeber hatte weder dargelegt, wann noch wie er den Beschäftigten dazu aufgefordert hatte, seine aktuelle Anschrift mitzuteilen. Deswegen liege eine Ausnahmesituation nicht vor (LAG München, Az. 3 Sa 362/21).
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