Schwarzarbeit

Schwarzarbeit Stellt der Architekt (zunächst) keine Rechnung, kann er leer ausgehen. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verbietet den Abschluss eines Werkvertrags mit Regelungen, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei ihre steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der vereinbarten Werkleistung nicht erfüllt. Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ging es um einen Architekten, der für einen langjährigen Geschäftspartner einen Neubau plante und mit ihm absprach, für diese Planung wenig zu berechnen, wofür er im Gegenzug umfangreiche unentgeltliche Bauleistungen an seinem Privathaus erwartete. Nachdem der Kunde – ohne Rechnung – eine Abschlagszahlung (hier: 35.800 €) an den Architekten leistete, kam es zum Streit. Der Kunde erbrachte keine Bauleistungen am Privathaus des Architekten – und erhielt von ihm schließlich für die Planungsarbeiten eine offizielle Rechnung über weitere 180.000 € – vergeblich. Das Gericht urteilte, dass ein Architektenvertrag nichtig sei, wenn der Architekt keine Rechnung ausstelle oder die Parteien einen Aufschub der Rechnungsstellung vereinbaren. Damit liege ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vor (OLG Düsseldorf, Az. 22 U 73/20).