5,5 Prozent Zinsen sind auch in „Nullzinsphasen“ beim Fiskus nicht rechtswidrig

5,5 Prozent Zinsen sind auch in „Nullzinsphasen“ beim Fiskus nicht rechtswidrig Ein Abzinsungssatz in Höhe von 5,5 Prozent für unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten ist verfassungsgemäß. In dem konkreten Fall ging es um einen Autohändler, bei dem das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung zu dem Schluss kam, bei dem Bilanzausweis zweier Darlehensverbindlichkeiten handele es sich um unverzinsliche Darlehen mit unbestimmter Laufzeit, die abzuzinsen seien. Der Autohändler wehrte sich und argumentierte, der Rechnungszinssatz von 5,5 Prozent sei verfassungswidrig sei, weil schließlich seit Jahren eine Nullzinsphase herrsche. Das Gericht hielt dagegen, der Satz solle nicht den Nutzungsvorteil für die Überlassung von Kapital abschöpfen, sondern stelle eine interne Rechengröße für die Bewertung einer unverzinslichen Verbindlichkeit dar (FG Münster, Az. 10 K 1707/20).