GDPdU Datenübermittlung ans Finanzamt durch Rechtsanwälte

GDPdU Datenübermittlung ans Finanzamt durch Rechtsanwälte Ermittelt eine Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung und meldet sich die Steuerprüfung an, so reicht es nicht aus, wenn der Prüfer in der Prüfungsanordnung um „die Überlassung eines Datenträgers nach GDPdU [Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen] bittet. Der Verweis auf die 'GDPdU' reiche „für die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit hinsichtlich Verwertung und Speicherung von Daten in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nicht aus“. Das gelte hier insbesondere auch deswegen, weil die Rechtsanwälte „Berufsgeheimnisträger“ sind und das „Überlassen“ der Datenträger zu hohen Kosten für die Anonymisierung der Daten geführt hätte (BFH, Az. VIII R 24/18).