Verpflegungspauschale — auch ohne 'erste Tätigkeitsstätte' wird gekürzt

Verpflegungspauschale — auch ohne 'erste Tätigkeitsstätte' wird gekürzt. Grundsätzlich können Arbeitnehmer bei Dienstreisen Mehraufwendungen für Verpflegung abziehen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen. Dafür gibt es Pauschalen. Werden die Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers beköstigt, so wird der Verpflegungspauschbetrag entsprechend gekürzt. Das Gesetz regelt dazu ausdrücklich, dass gekürzt werden muss, sofern die „Mahlzeiten anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte“ gewährt werden. Hat ein Arbeitnehmer eine solche „erste Tätigkeitsstätte“ nicht, so muss dennoch gekürzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, Az. VI R 27/19).