Strohmann

Strohmann Empfangen Sie als Unternehmer eine Leistung für Ihr Unternehmen, können Sie die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer in der Regel als Vorsteuer abziehen. Hierfür müssen Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sein. Leistender Unternehmer kann auch ein 'Strohmann' sein, der für 'Hintermänner' auftritt. Voraussetzung ist: Der Strohmann ist aus dem Geschäft zivilrechtlich verpflichtet. Darüber hinaus darf der Strohmann seinen auf den eigenen Namen laufenden Gewerbebetrieb nicht nur vortäuschen. Darauf weist das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben hin (Az. III C 2 – S 7280-a/19/10004: 001 ist 1121-12).