Fahrtenbuch: Kleine Ungenauigkeiten machen nicht die ganze Aufzeichnung zunichte

Fahrtenbuch: Kleine Ungenauigkeiten machen nicht die ganze Aufzeichnung zunichte Ein Finanzamt darf bei einer Prüfung des Fahrtenbuchs eines GGF die Aufzeichnungen nicht als „nicht ordnungsgemäß“ abtun, falls als Reiseziele nur Ortsnamen oder Abkürzungen von Orten eingetragen, jedoch keine „konkreten Angaben“ gemacht worden sind. Das hatte hier zur Folge, dass zurückliegende Einkommensteuerbescheide geändert und der Arbeitslohn um den Pkw-Sachbezug fünfstellig erhöht wurde. Das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 9 K 276/19 Gi 05-42/21) widersprach der Finanzbehörde. Die Anforderungen an das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuchs dürfen nicht überspannt werden, damit aus der widerlegbaren Typisierung der 1-%-Regelung in der Praxis nicht eine unwiderlegbare Typisierung wird. Kleine Mängel oder Ungenauigkeiten (wie z. B. Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben oder fehlende Aufzeichnungen von Tankstopps) führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs – und damit auch nicht dazu, dass die 1-%-Regelung angewendet werden müsse (wobei 1 % des Bruttolisten-Neuwagenpreises als geldwerter Vorteil auf das steuerpflichtige Einkommen aufgeschlagen wird). Das gelte jedenfalls dann, wenn die Angaben „insgesamt plausibel“ sind.