Bei verletzter Insolvenzantragspflicht haftet der GF den Gläubigern

Die vorsätzliche Verschleppung der Insolvenz, um das unabwendbare Ende eines Unternehmens so lange wie möglich hinauszuzögern, erfüllt den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB), falls dabei billigend in Kauf genommen wird, dass…