Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Rückkehr aus dem Homeoffice

Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Rückkehr aus dem Homeoffice Das Landesarbeitsgericht München hat entschieden (Az. 3 SaGa 13/21), ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, sei gemäß § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich berechtigt, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen. Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des Arbeitgebers. Dazu gehört grundsätzlich auch die Bestimmung des Arbeitsortes im zumutbaren Rahmen bzw. zumutbarer Entfernung.