Umsatzsteuer bei Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften

Umsatzsteuer bei Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften Betreibt eine GmbH für Länder und Kommunen mehrere Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte, wobei die Gesellschaft insbesondere die Ausstattung, die Reinigung und die personelle Besetzung verantwortet sowie die soziale Betreuung organisiert, so sind die Umsätze umsatzsteuerfrei. Die GmbH sei als „Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt“. Es sei unerheblich, dass die GmbH ihre Leistungen nicht unmittelbar gegenüber den Geflohenen oder den Obdachlosen erbringt, sondern gegenüber der Kommune oder für das Land. Da die Untergebrachten unstrittig „bedürftig“ seien, handele es sich um „eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen“ (BFH, Az. V R 1/19).