Formwechsel
Formwechsel Für den Formwechsel nach § 190 UmwG einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gelten gem. § 25 UmwStG 2006 die §§ 20 bis 23 UmwStG 2006 entsprechend. Nach Rdnr. 25.01 des Umwandlungssteuererlasses (BMF-Schreiben vom 11.11.2011, Az. IV C 2 – S 1978 - b/08/10001) ist der Formwechsel wie eine übertragende Umwandlung zu behandeln. Die Verwaltung vertritt dazu die Auffassung, Einbringungsgegenstand seien bei einem Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft die Mitunternehmeranteile an der Personengesellschaft (FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 11.5.2021, Az. VI 313 - S 1978c – 041).
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