Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Krank in der Quarantäne

Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Krank in der Quarantäne Wer im Erholungsurlaub arbeitsunfähig erkrankt, dem werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Die Arbeitgeberin zahlt dann Entgeltfortzahlung und nicht etwa Urlaubsentgelt. Was ist aber, wenn sich ein Arbeitnehmer im Urlaub – ohne selbst infiziert zu sein – nur aufgrund eines Kontakts mit einer an Covid-19 erkrankten Person in Quarantäne begeben muss? In diesem Fall gewährt die Arbeitgeberin dennoch den – beantragten und genehmigten – Urlaub des Arbeitnehmers. Die Quarantänetage werden also auf den Urlaub angerechnet. Dies hat das Arbeitsgericht Neumünster (Az. 3 Ca 362 b/21) am 3. August 2021 entschieden. Hintergrund: Die Arbeitgeberin hatte dem klagenden Arbeitnehmer wie beantragt Urlaub für den 23. bis 31. Dezember 2020 genehmigt. Danach ordnete das Gesundheitsamt für den Kläger für den Zeitraum 21. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021 Quarantäne an. Die Beklagte zahlte für die beantragte Zeit Urlaubsentgelt und rechnete die Tage auf den Urlaubsanspruch des Klägers an. Der Kläger ist der Auffassung, sein Urlaubsanspruch bestehe nach wie vor, weil u. a. durch die Quarantäne seine Leistungsfähigkeit weggefallen sei. Dieser Argumentation ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt. § 9 BUrlG ist nicht auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne analog anzuwenden. Eine klare Grenzziehung bei der Frage, wer das Risiko für die Urlaubsstörung trägt, sei nur möglich und praktikabel, wenn allein auf die (ärztlich festgestellte) Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers abgestellt wird.