Werbungskosten
Werbungskosten Gestreckte Erhaltungsaufwendungen sind bei Tod direkt abziehbar. Üblicherweise sind Erhaltungsaufwendungen für ein Gebäude in dem Jahr als Werbungskosten abzugsfähig, in dem sie bezahlt worden sind. Das gilt nicht für Gebäude, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen. Dann können die Aufwendungen auf bis zu fünf Jahre gleichmäßig bei der Einkommensteuerveranlagung verteilt werden. Stirbt der Steuerzahler jedoch innerhalb des Verteilungszeitraums, so ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Todesjahr als Werbungskosten absetzbar. Das Finanzamt darf nicht lediglich anteilig anerkennen (BFH, Az. IX R 31/19).
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