Betriebsverfassungsgesetz
Betriebsverfassungsgesetz Vereinbarungen dürfen auch rückwirkend geändert werden. Haben ein Arbeitgeber und die Vertreter seiner Arbeitnehmerschaft eine Betriebsvereinbarung getroffen, so können die Regelungen daraus jederzeit geändert werden. Geschieht das im Einvernehmen, so können auch Verschlechterungen für die Beschäftigten beschlossen werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine neue Betriebsvereinbarung bereits entstandene Ansprüche der Beschäftigten nicht ohne Weiteres einschränken dürfen. Die neuen Regelungen dürfen nicht unverhältnismäßig sein und müssen außerdem einen gewissen Vertrauensschutz bieten (BAG, Az. 1 AZR 499/18).
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