Fehlerhafter Eintrag des Steuerzahlers geht zu seinen Lasten
Fehlerhafter Eintrag des Steuerzahlers geht zu seinen Lasten Füllt ein Mann seine Steuererklärung ohne die Hilfe eines Steuerberaters aus und unterläuft ihm dabei ein Fehler bei den „Werbungskosten“ und bei der „Summe abzugsfähiger Werbungskosten“, so kann er nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ erhalten. Das gelte auch, sofern er argumentiert, die Abweichung beim Ansatz der Werbungskosten wäre für ihn aus dem Bescheid nicht zu erkennen gewesen. Das FG Münster machte deutlich, das Finanzamt sei nicht dazu verpflichtet, die „Nichtanerkennung“ der eigentlich berücksichtigungsfähigen, aber falsch eingetragenen Summe zu erläutern (FG Münster, Az. 6 K 1900/19 E).
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