Chefsache: Brandheißes Steuerrecht

Chefsache: Brandheißes Steuerrecht Auch eine Bestechung „ohne Erfolg“ hilft nicht beim Steuern sparen.Bestechungsgelder, die einem Mitarbeiter von einem Dritten gezahlt werden, sind normalerweise als Einnahmen aus sonstigen Leistungen zu versteuern. Die Unternehmen, die Bestechungsgelder zahlen, können diese üblicherweise nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass das Abzugsverbot von Bestechungsgeldern unabhängig davon gelte, „ob gegen den Steuerpflichtigen wegen der Tat ermittelt wird und welchen Ausgang ein solches Verfahren nimmt“. Selbst für den Fall, dass das Verfahren eingestellt werde, dürfen die Zahlungen steuerlich nicht berücksichtigt werden. Und auch die Frage, ob die Bestechung erfolgreich war, sei unerheblich. Hier hatte ein Unternehmen vergeblich geltend gemacht, die Bestechung sei nicht nachweisbar durch ein Gericht festgestellt worden (Niedersächsisches FG, Az. 6 K 279/17).