Coronabedingte Abgabefrist für Steuererklärung
Coronabedingte Abgabefrist für Steuererklärung Im Februar verlängerte der Gesetzgeber die Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und die zinsfreie Karenzzeit einmalig für den Veranlagungszeitraum 2019. Somit gilt: Wirkt ein Steuerberater oder eine andere befugte Person mit, können Steuererklärungen für 2019 bis zum 31.8.2021 eingereicht werden. Der Zinslauf für die Vollverzinsung nach § 233a AO beginnt ausnahmsweise – sowohl in beratenen als auch in nicht beratenen Fällen – am 1.10.2021. Mit Schreiben vom 15.4.2021 nimmt das BMF (Az. IV A 3 – S 0261/20/10001 :010) nun Stellung zu Anwendungsfragen, die sich aus den Gesetzesänderungen ergeben.
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