Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Betriebliche Altersversorgung, bei Teilzeitlern darf gekürzt werden

Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Betriebliche Altersversorgung, bei Teilzeitlern darf gekürzt werden Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Versorgungsregelung zur betrieblichen Altersvorsorge vorsehen darf, Teilzeitkräften die betriebliche Altersvorsorge entsprechend zu kürzen. Dabei komme es auf die jeweilige Ausgestaltung an. In dem konkreten Fall ging es um eine Frau, die fast 40 Jahre in einem Unternehmen tätig war — teilweise in Teilzeit. Vor Beginn der Rente bezog sie ein Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Dennoch wurde das betriebliche Ruhegeld wegen der Teilzeitarbeit in der Vergangenheit gekürzt — zu Recht. Es sei wirksam, bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Altersruhegelds die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig zu berücksichtigen. Auch dürfe vorgesehen werden, die Höchstgrenze eines Altersruhegelds entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses zu kürzen (BAG, Az. 3 AZR 24/20).