Widerrufene Vollmacht kippt Steuervorteil
Widerrufene Vollmacht kippt Steuervorteil Widerruft eine Seniorin die ihrem Sohn ausgestellte Generalvollmacht, weil der – nach einem Immobilienverkauf seiner Mutter – diese Vorsorgevollmacht ausnutzte und sich heimlich an den Erlösen (per Darlehensvertrag für den Bau von Mietwohnungen) bediente (was der Mutter gar nicht passte), so kann er auch die in diesem eigenartigen Darlehensvertrag festgeschriebenen Schuldzinsen nicht steuerlich geltend machen. Der Mann hatte einen Vertrag aufgesetzt, bei dem er auf der einen Seite seine (90 Jahre alte) Mutter vertrat und auf der anderen Seite sich selbst. Der Vertrag wurde für sittenwidrig erklärt und daher für nichtig befunden (unter anderem sollte die erste Tilgungsrate an die „Darlehensgeberin“ erst dann fließen, wenn diese 108 Jahre alt sein werde). Der Sohn durfte die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Mieteinnahmen vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen (FG Köln, Az. 14 K 1414/19).
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