Gewerbemietrecht
Gewerbemietrecht Die beschränkten Nutzungsmöglichkeiten von Gewerberäumen während des ersten Lockdowns stellen keinen zur Minderung der Miete berechtigenden Mangel der Mietsache dar. Ein Anspruch auf Anpassung der Miethöhe über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist möglich, aber im hier geführten Urkundenprozess mit den dort zulässigen Beweismitteln nicht beweisbar (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.3.2021, Az. 2 U 143/20). Begründung: Die behördlich angeordneten Einschränkungen haben sich nicht objektbezogen ausgewirkt, sondern bezogen sich inhaltlich auf den Betrieb der Beklagten als Mieterin. Die Vermieterin hat allein die Möglichkeit, in den überlassenen Räumen ein Geschäftsbetrieb zu führen, geschuldet, nicht aber in irgendeiner Weise die Überlassung des Betriebs selbst. Der vereinbarte Nutzungszweck für den Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts hat lediglich die gestattete Nutzung präzisiert. Durch die behördlichen Beschränkungen ist dieser vereinbarte Nutzungszweck selbst nicht untersagt worden, sondern nur die Art der Durchführung des Geschäftsbetriebs.
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